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StVollzG NRW

§ 103 Aufsichtsbehörde

Stand: 01.04.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/103#abs-1 (1) Das für Justiz zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Anstalten und sichert gemeinsam mit ihnen die Qualität des Vollzuges.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/103#abs-2 (2) An der Aufsicht über die Fachdienste sind eigene Fachkräfte zu beteiligen. Soweit die Aufsichtsbehörde nicht über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche Beratung sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/103#abs-3 (3) Entscheidungen über Verlegungen können einer zentralen Stelle übertragen werden.

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